copyright
alle inhalte dieser webseite sind eigentum von pia volk und unterliegen dem schutz durch das urheberrechtsgesetz. jegliche verwendung und weiterverbreitung erfordert die zustimmung des inhabers und erfolgt auf grundlage der folgend aufgeführten allgemeinen geschäftsbedingungen.
allgemeine geschäftsbedingungen (agb)
pia volk, freie autorin
allgemeines
diese geschäftsbedingungen finden anwendung auf text- und bildbeiträge (material), sowie workshops. geliefertes material, handouts, präsentationen bleiben stets eigentum des reporters. es wird vorübergehend zur ausübung der rechte für die auf der auftragsbestätigung angegebenen nutzungsarten überlassen. die verwendung als archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren. die lieferung des materials und die einräumung von nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden geschäftsbedingungen, soweit in der auftragsbestätigung nichts abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist. abweichende geschäftsbedingungen des bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. allgemeinen geschäftsbedingungen des bestellers wird hiermit widersprochen. auch für lieferungen ins ausland gilt deutsches recht.
honorare
jede vereinbarte und jede weitere nutzung des materials ist honorarpflichtig. die höhe des honorars richtet sich nach art und lieferung der nutzung und ist vorher zu vereinbaren. die rubrik “hinweis” gilt ergänzend. honorare sind stets netto-honorare ohne mehrwertsteuer.
honorare sind sogleich nach der veröffentlichung bzw. nach durchführung des workshops zur zahlung fällig, jedoch spätestens zwei wochen nach der erklärung, dass der beitrag angenommen oder der workshop gehalten ist. soweit nichts anderes vereinbart wird, tritt spätestens 30 tage nach fälligkeit und rechnungserhalt der verzug ein mit dem gesetzlichen verzugszins in höhe von 8 prozent über dem basiszinssatz der deutschen bundesbank.
wird ein auftrag von seiten des auftraggebers storniert, fällt für text- und bildbeiträge ein recherchehonorar in höhe von 75 prozent des vereinbarten honorars an. sollte das bild-und text material innerhalb einer angemessenen zeitspanne, mindestens jedoch nach vier wochen nach materialeingang beim besteller, keine verwendung im medium des bestellers finden, so erhält autorin ein ausfallhonorar von mindestens 75 prozent des vereinbarten honorars – soweit keine anderen vereinbarungen getroffen wurden sind.
wird ein workshop von seiten des auftraggebers storniert, fällt bis vier wochen vor dem vereinbarten workshoptermin ein ausfallhonorar von 50 przent des vereinbarten honorars an; bis eine woche vor dem vereinbarten workshoptermin ein ausfallhonorar von 75 prozent des vereinbarten honorars an; ab eine woche vor dem vereinbarten workshoptermin fällt das vollen honorar an.
urheberrecht
hat der besteller nicht innerhalb von zwei wochen nach lieferung des materials die annahme erklärt, kann das material ohne weitere bindung an den besteller anderweitig angeboten werden.
für jede nutzung gelten neben den getroffenen vereinbarungen die bestimmungen des urheberrechtsgesetzes. die eingeräumten rechte gelten nur für den vereinbarten zweck, sprachraum und umfang zur einmaligen nutzung. jede erneute nutzung oder sonstige ausweitung des ursprünglich eingeräumten nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen, schriftlichen zustimmung des reporters erlaubt. dies gilt insbesondere für die freigabe des materials zu zwecken der werbung.
eingeräumte nutzungsrechte können ohne zustimmung des reporters auch dann nicht übertragen werden, wenn die übertragung im rahmen der gesamtveräußerung eines unternehmens oder der veräußerung von teilen eines unternehmens geschieht (§ 34 abs. 3 urhg). diese klausel ist als gesonderte vereinbarung gem. § 34 abs. 4 urhg anzusehen. exklusivrechte oder sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
die weitergabe des materials oder die übertragung von rechten an dritte durch den besteller darf ohne vorherige, schriftliche zustimmung des reporters nicht erfolgen. das material darf ohne vorherige, schriftliche zustimmung des reporters nicht in ein datenbanksystem oder dergleichen eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in onlinesystemen (internet, intranet, mailsystemen etc.).
das material darf im sinne des § 14 urhg weder entstellt, noch sonst beeinträchtigt werden. dies gilt insbesondere für die bearbeitung des materials durch den einsatz elektronischer hilfsmittel.
das material darf nur redaktionell verwendet werden. es darf in der tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. der besteller ist zur beachtung der publizistischen grundsätze des deutschen presserates (pressekodex und richtlinien) verpflichtet. ein urhebervermerk im sinne von §13 urhg wird stets verlangt, und zwar in einer weise, dass kein zweifel an der identität des urhebers und der zuordnung zum jeweiligen beitrag bestehen kann. sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie zuordnung des urhebers zum beitrag entnehmen lässt.
die übertragung von zweitrechten an verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. mit der annahme des honorars ist die erlaubnis zur wahrnehmung weiterer rechte durch den besteller nicht verbunden. der besteller ist verpflichtet, dem reporter ein belegexemplar gem. § 25 verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
haftung, kosten
bei unberechtigter nutzung oder weitergabe des materials wird vorbehaltlich weiterer schadenersatzansprüche ein mindesthonorar in höhe des zweifachen nutzungshonorars fällig.
unterbleibt die namensnennung des reporters nach § 13 urhg, oder verstößt der besteller gegen § 14 urhg, so hat autorin anspruch auf schadenersatz in form eines zuschlags von 100 proent zum jeweiligen nutzungshonorar zuzüglich evtl. verwaltungskosten. der besteller hat dem reporter von aus der unterlassung des urhebervermerks oder entstellung des werkes resultierenden ansprüchen dritter freizustellen.
gewährleistung
sofern das gelieferte material mangelhaft ist, kann der auftraggeber zunächst nur eine nachbesserung verlangen. der mangel ist innerhalb von zwei werktagen nach erhalt der sendung telefonisch und nach weiteren drei werktagen schriftlich mitzuteilen. soweit eine nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der auftraggeber nur das honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften beitrags mindern oder vom einzelnen auftrag zurücktreten, weitergehende schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
der auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche verantwortung für die veröffentlichung von beiträgen. autorin übernimmt daher ohne weitere abrede keine gewähr für die rechte dritter wegen einer veröffentlichung durch den auftraggeber, wenn diese dritten in veröffentlichten beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende gewähr für deren persönlichkeits-, marken-, urheberrechts- und eigentumsrechte sowie sonstige ansprüche infolge einer veröffentlichung durch den auftraggeber. für die klärung solcher rechte ist regelmäßig der auftraggeber verantwortlich; der auftraggeber muss die eventuellen kosten einer rechtlichen prüfung der zulässigkeit einer veröffentlichung tragen. sofern zwischen dem reporter und dem auftraggeber streitig ist, ob eine gewähr für bestimmte rechte dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige eigenschaft des materials und zulässiger verwendungszweck vereinbart wurde, ist der auftraggeber beweispflichtig für den inhalt der abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
soweit dritte bzw. staatliche einrichtungen im in- und ausland wegen der verwendung des materials durch den auftraggeber ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der auftraggeber den reporter von allen damit verbundenen kosten frei zu stellen, es sei denn, den reporter trifft die haftung gegenüber dem auftraggeber nach den vorstehenden absätzen. das gilt auch dann, wenn der auftraggeber die rechte am beitrag an dritte überträgt.
autorin haftet nicht für schäden, die beim auftraggeber im zusammenhang mit der nutzung der von dem reporter angelieferten dateien eintreten, sei dies durch computerviren in oder an e-mails oder vergleichbaren übermittlungen oder diesen beigefügten anhängen, in oder in verbindung mit angelieferten datenträgern oder aus/in an anlagen des auftraggebers angeschlossenen geräten des reporters. der auftraggeber ist verpflichtet, seine computer- und sonstige digitalsysteme durch virenschutzprogramme und weitere branchenübliche maßnahmen zu schützen und diese schutzsysteme jeweils auf dem neuesten stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
hinweis
falls keine abweichende vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen bestimmungen gelten, sind für die honorierung bei textbeiträgen die empfehlungen der mittelstandsgemeinschaft (mfj) anzuwenden.
anzuwendendes recht
für jede verwendung gelten neben den vorstehenden konditionen und den im einzelfall getroffenen schriftlichen vereinbarungen im übrigen stets die bestimmungen des rechtes, insbesondere des urheberrechtes der bundesrepublik deutschland. gerichtsstand und erfüllungsort ist für beide teile, soweit gesetzlich zulässig, der wohnsitz des journalisten.